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 Rechtsprechung kompakt / 16. Dezember

 

 

Sorgerecht

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.08.2021 – Az. 6 UF 120/21  – §§ 1628, 1687 BGB

FamRZ 2021, Seite 1533, NZFam 2021, Seite 872

 

Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-jährigen Kind bedarf es eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigen Eltern. Können diese sich in der Frage nicht einigen, ist die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die STIKO und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet.

 

Am 16.08.2021 hat die STIKO ihre Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren aktualisiert und empfiehlt aufgrund einer Risiko-Nutzen-Abwägung diese Impfung.

 

Drei Konfliktsituationen sind denkbar:

 

  • Die Eltern eines Jugendlichen sind sich über seine COVID-19-Impfung nicht einig.
  • Die Eltern möchten, dass der Jugendliche sich gegen COVID-19 impft, der Jugendliche lehnt dies jedoch ab.
  • Ein Jugendlicher möchte die Impfung, die Eltern hingegen nicht.

 

Fall 1:

 

Es ist anerkannt, dass die Schutzimpfung eines Minderjährigen regelmäßig eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB und für ihre Durchführung deshalb das Einvernehmen der Eltern erforderlich ist (BGH, NJW 2017, Seite 2826). Begründet wird dies damit, dass sowohl das durch die Impfung vermeidbare Krankheitsrisiko als auch das mit ihr verbundene Risiko eines Impfschadens keine Alltagsangelegenheit ist.

 

Wenn die Eltern unterschiedliche Standpunkte diesbezüglich haben, hat das Familiengericht auf Antrag demjenigen Elternteil die Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB allein zu übertragen, der unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls das für das Kind bessere Lösungskonzept verfolgt.

 

Besteht keine Impfpflicht, wird das Familiengericht der Empfehlung der STIKO zugunsten einer Impfung regelmäßig ausschlaggebenden Gewicht zumessen und die Alleinentscheidungsbefugnis auf den impfwilligen Elternteil übertragen. So letztendlich auch die Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021, Az. 6 UF 120/21. Hier hat das OLG auch noch darauf hingewiesen, dass es bei einem fast 16-jährigen eines sogenannten Co-Konsenses bedürfte, wenn der Jugendliche selbst impfbereit ist, sodass auch in diesem Fall eine Entscheidung nach § 1628 BGB (Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils) geboten ist. Das OLG hat sich auch mit dem Kindeswillen nach § 1697 a BGB auseinandergesetzt, und festgehalten, dass der fast 16-Jährige aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung im Stande sei, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Schutzimpfung zu bilden (wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits bilden kann, was bei einem fast 16-jährigen im Regelfall zutrifft, hierzu auch noch Fall 2/3).

 

Fall 2:

 

In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Jugendliche eine sogenannte Eigenzuständigkeit hat. Mit zunehmender Reife gewinnt die Selbstbestimmung des Kindes an Gewicht und die elterliche Kompetenz zur Personensorge tritt zurück.

 

Eine Impfung ist ein Heileingriff und an sich eine Körperverletzung. Durch wirksame Einwilligung der einwilligungsfähigen Person in seine körperliche Unversehrtheit wird dies gerechtfertigt. Maßgeblich ist, ob das Kind/Jugendlicher nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu ermessen vermag. Die Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit sind umso höher, je schwerwiegender, gefährlicher und komplexer ein Eingriff ist und je mehr vom medizinischen Standard abgewichen wird. Eine starre Altersgrenze lässt sich insoweit nicht ziehen. Aufgrund anderer Rechtsnormen wird teilweise eine grundsätzliche Einwilligungsfähigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres angenommen, sofern keine schwere und nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zu befürchten steht.

 

Liegt nach diesen Maßstäben eine Einwilligungsfähigkeit des Kindes vor, hat es auch ein Vetorecht. Regelmäßig nimmt man dies ab dem 14. Lebensjahr an. Gegen den Willen des 14-jährigen und älteren Kindes wird eine Impfung nicht möglich sein.

 

Fall 3:

 

Auch hier ist die sogenannte Einwilligungsfähigkeit des Jugendlichen von maßgeblicher Bedeutung. Ein einwilligungsfähiger Jugendlicher kann daher nach ausreichender ärztlicher Aufklärung über Risiken und Nutzen rechtswirksam in die Impfung einwilligen.

 

Nicht abschließend geklärt ist, ob impfunwillige Eltern die Impfung durch ihr Veto verhindern könnten. Dies wird bei schwierigen und möglicherweise folgenreichen medizinischen Eingriffen/Operationen teilweise noch vertreten (BGH, NJW 1972, Seite 235; OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2020, Seite 336). Diese Rechtsprechung wird systemwidrig verneint (OLG Hamm, NJW 2020, Seite 1373), da das Recht zur Einwilligung als Ausdruck partieller Mündigkeit nicht vom elterlichen Zutun abhängig gemacht werden kann. Dieser Rechtsgedanke findet sowohl in § 630 d BGB (Behandlungsvertrag) als auch in § 1697 a BGB wieder. Einen elterlichen Zustimmungsvorbehalt kennen diese Normen nicht.

 

Danach dürfte bei Jugendlichen über 14 Jahre eine alleinige Entscheidungskompetenz hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung vorliegen, selbstverständlich nur weil es die Empfehlung der STIKO gibt (so auch Landgericht München, Entscheidung vom 22.09.2020, Az. I O 4890/17 zu einer Kreuzbandplastik). Der Jugendliche ist zumindest ab dem 14. Lebensjahr als teilmündig anzusehen.

 

Dass das OLG Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 17.08.2021 noch einen Co-Konsens für notwendig erachtet hat, ist wohl nur damit zu erklären, dass hier die Eltern unterschiedlicher Meinung waren und daher „vorsichtshalber“ noch für den impfwilligen Jugendlichen ein impfwilliger Elternteil „an die Seite gestellt wurde“. Ob das OLG Frankfurt a. M. einen Co-Konsens mit einem Elternteil für notwendig erachtet hätte, wenn beide Elternteile ihre Einwilligung zur Impfung verweigert hätten, ist fraglich und wäre nach diesseitiger Auffassung bei einem einwilligungsfähigen Jugendlichen wohl nicht zu rechtfertigen (so auch Opitz, NZFam 2021, Seite 767-769, mit OLG Hamm, LG München, siehe oben). In dieser Frage sind sich die „Gelehrten“ noch uneins. So vertritt auch Schmidt in NJW 2021, Seite 2688 ff. die Auffassung, dass mit dem OLG Frankfurt a. M. sowohl die Einwilligung des einsichtsfähigen Kindes als auch der Sorgeberechtigten erforderlich ist, bzw. zumindest eines Sorgeberechtigten, dem im Streitfall die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen wurde (sogenannter Co-Konsens).

 

Auch in der Praxis verlangt z. B. das Impfzentrum oder mobile Impfzentren die Einwilligung bei Minderjährigen der Eltern. Auch da ist die Handhabe nach der Erfahrung sehr unterschiedlich, ob die Einwilligung eines Elternteils oder beider Elternteile verlangt wird. Das Verlangen der Einwilligung von Eltern ist in einem Impfzentrum nachvollziehbar, da schon aus Zeitgründen zumindest in den Stoßzeiten der Impfung eine ärztliche Aufklärung für einen Minderjährigen nicht ausreichend gewährleitstet war. In Arzt- oder Kinderarztpraxen wird dies auch unterschiedlich gehandhabt. Immer abhängig davon, ob der jeweilige Arzt die Impfung schnell durchführen will und letztendlich nicht die Zeit für ein Aufklärungsgespräch investieren will. Dann wird in der Praxis die Einwilligung eines Elternteils – an sich zu wenig – oder beider Elternteile verlangt. Wenn sich ein Arzt die Zeit nimmt für die entsprechende Aufklärung, wird er auch bei entsprechender Einsichtsfähigkeit des Kindes, welches ab dem 14. Lebensjahr angenommen wird, ohne Einwilligung der Eltern eine Impfung vornehmen können. Ob der Mut der Ärzte in solchen Fallkonstellationen vorhanden ist, wird einzelfallabhängig sein. Ein Arzt wird jedoch zur Vermeidung von Haftungsrisiken eine Corona-Impfung auch bei einsichtsfähigen minderjährigen Kindern ohne Einwilligung kaum durchführen. Beim einsichtsfähigen Kind bedarf es also seiner Zustimmung als auch das aller Sorgeberechtigten. Ob ein Arzt dann es für ausreichend erachtet, wenn ein Kind mit einem Elternteil zum Impftermin erscheint, wird in der Praxis wohl unterschiedlich gehandhabt. Ganz streng genommen wäre bei der vertretenen Rechtsauffassung, dass ein einsichtsfähiger Minderjähriger einen Co-Konsens mit den Sorgeberechtigten benötigt, von allen Sorgeberechtigten benötigt. Vertritt man die Rechtsauffassung, dass wenn ein einsichtsfähiger Minderjähriger die Impfung will und dies ausreichend ist, dann bedarf es keiner Einwilligung von Sorgeberechtigten.

 

Die Praxis wird zeigen, wie es die Ärzte bei der Impfung handhaben, vertretbar ist in dieser Frage bei einsichtsfähigen Minderjährigen „alles“. Interessant hierzu auch die Kommentierung von Opitz in NZFam 2021, Seite 874, die auch nach Auffassung des Verfassers die „Co-Einwilligung“ eines Elternteils bei Einwilligungsfähigkeit des minderjährigen Kindes, wie es das OLG Frankfurt sieht, berechtigt kritisiert.

 

 

 

Unterhaltsrecht

 

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.04.2021 – Az. 3 UF 29/21 – §§ 1601, 1603 BGB

NZFam 2021, Seite 604

 

Zins- und Tilgungsleistungen, die dem Erwerb einer selbstbewohnten Immobilie dienen, sind auch im Mangelfall bis zur Höhe des anzurechnenden Wohnvorteils zu berücksichtigen.

 

Die Entscheidung, wonach Tilgungsleistungen auch im Mangelfall auf den Wohnvorteil anzurechnen sind, gab es in dieser Klarheit bislang nicht. Schon immer hat die Rechtsprechung dem Einkommen einen sogenannten Wohnwertvorteil zugerechnet, der mit Ausnahme im Trennungsjahr beim Ehegattenunterhalt in Höhe der objektiven Marktmiete anzusetzen ist. Die vormalige Rechtsprechung des BGH ging davon aus, dass nur Zinskosten von diesem Wohnwertvorteil abzuziehen sind, da Tilgungsleistungen einseitige Vermögensbildung darstellen und somit nicht abzugsfähig waren (so noch BGH, FamRZ 2007, Seite 879 oder FamRZ 2014, Seite 1098). Tilgungsleistungen wurden lediglich im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge (4 % des Bruttoeinkommens) akzeptiert. In einer Entscheidung zum Elternunterhalt hat der BGH dann auch Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwertes zugelassen, dies mit dem Argument, dass ohne die Finanzierungsleistung einschließlich der Tilgung es nicht zu einer Bildung des Wohnwerts kommen würde (BGH FamRZ, 2017, Seite 519). Diese Entscheidung hat der BGH in BGH, FamRZ 2018, Seite 1506 verstärkt und auch auf andere Unterhaltstatbestände außerhalb des Elternunterhalts erweitert (Palandt, 80. Auflage, § 1361 BGB, Rdn 37, Schürmann FamRZ 2018, Seite 1041). Das bestätigt in der hiesigen Entscheidung das OLG auch für den Kindesunterhalt und geht sogar so weit, dass dies auch im sogenannten Mangelfall gilt. Dass dies auch im sogenannten Mangelfall gelten soll, d. h. wenn aufgrund der Abzugsbeträge noch nicht einmal der Mindestunterhalt für das Kind gesichert ist, ist „neu“.

 

Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit darauf verwiesen, dass die 4 % aus dem Bruttoeinkommen für zusätzliche Altersvorsorge nicht abzugsfähig sind, wenn der Mindestunterhalt nicht abgedeckt ist (BGH, NJW 2013, Seite 1005). Das ist jedoch keine Aussage zur Berücksichtigung der Tilgungsleistung zur Generierung des vollen Wohnwerts.

 

Zur Begründung wird ausgeführt, dass allgemeine Tilgungsleistungen, die der sonstigen Vermögensbildung dienen und im Mangelfall nicht berücksichtigungsfähig sind, von solchen Tilgungsleistungen zu unterscheiden sind, die dem Erwerb des selbstbewohnten Eigenheims dienen und damit erst die Möglichkeit schaffen, dem Unterhaltspflichtigen einen Wohnwert anzurechnen. Soweit auf einen möglichen Widerspruch hingewiesen wird, wonach durch Anerkennung von Tilgungsleistungen Vermögen aufgebaut wird und im Mangelfall aber auch der Vermögensstamm heranzuziehen ist, so gilt dies jedenfalls nicht, sofern es um die angemessene, selbstbewohnte Immobilie geht. Diesbezüglich besteht auch in der Regel keine Verwertungspflicht für diesen Vermögensstamm (OLG Hamm, FamRZ 2019, Seite 531).

 

Das Argument was letztendlich greift ist, dass ohne Zins- und Tilgung der Wohnwert nicht geschaffen worden wäre und der Unterhaltsberechtigte nicht einseitig an den Wohnwert teilhaben kann und darf. Es ist daher auch berechtigt weiterzudenken, ob diese Argumentation nicht auch bei einer fremdvermieteten Immobilie gelten muss, da es auch ohne die Tilgungsleistung nicht zur Bildung des Vermögenswertes und somit nicht zu den Einkünften aus Vermietung kommen würde, die schließlich auch beim Einkommen des Unterhaltspflichtigen als positive Einkünfte nach Abzug von Steuern berücksichtigt werden. Warum dann nicht auch hier etwaige Zins- und Tilgungsleistungen bis zu den Mieteinnahmen abzüglich Steuern anrechnen? Rechtsprechung hierzu ist noch nicht bekannt.

 

Sehr interessant hierzu auch der Aufsatz von Finke (Forum Familienrecht 2019, Seite 2 ff.), der auch darauf verweist, dass nicht nur beim Wohnvorteil der selbstgenutzten Immobilie, sondern auch bei der fremdvermieteten Immobilie diese als Einkommen zuzurechnenden Mieteinnahmen auch um Tilgungsleistungen bis zur Höhe der unterhaltsrechtlich relevanten Mieteinnahmen abzugsfähig sein müssen. Dies muss auch nach diesseitiger Auffassung zumindest gelten außerhalb des Mangelfalls.

 

Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwertes oder der unterhaltsrechtlich relevanten Mieteinnahmen stellen keine Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten dar, wenn auf der anderen Seite in die Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beim Unterhaltspflichtigen sowohl der Wohnwert als auch die Mieteinkünfte einfließen. Ohne die Aufnahme der Schulden für ein mietfreies Wohnen oder einer fremdvermieteten Immobilie gäbe es weder einen zurechenbaren Wohnwert, noch eine zu berücksichtigende Mieteinnahme. Es muss daher auch bei einer fremdvermieteten Immobilie die Tilgungsleistung entsprechend berücksichtigt werden.

 

Diese Rechtsansicht hat sich für die Anrechnung von Tilgungsleistung bei der selbstgenutzten Immobilie und dem damit zusammenhängenden Wohnwert durchgesetzt (Borth, FamRZ 2017, Seite 682; Engels, FF 2017, Seite 325; Schürmann, FamRZ 2018, Seite 1041; BGH, FamRZ 2018, Seite 1506). Dies sogar im Mangelfall beim Kindesunterhalt – siehe die hiesige Entscheidung OLG Oldenburg – das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, die Beschwerde wurde eingelegt und wird beim BGH unter dem Az. XII ZB 233/21 geführt. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung sich auch auf die fremdvermietete Immobilie erstrecken wird (so Finke, FF 2019, Seite 2 ff.), konsequent, logisch, nachvollziehbar und wünschenswert wäre es.

 

 

 

Ehegattenunterhalt

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020 – Az. II-3 UF 14/20 – §§ 1573 Abs. 2, 1579 Nr. 2 BGB

FamRZ 2021, Seite 1027

 

  1. Die Annahme einer zur Versagung des nachehelichen Unterhalts nach § 1579 Nr. 2 BGB führenden verfestigten Lebensgemeinschaft setzt nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenlebten und einen gemeinsamen Haushalt führten.
  2. Ein Wiederaufleben des einmal gemäß § 1579 Nr. 2 BGB versagten Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 II BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität festgestellt werden kann, die eine fortdauernde nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigt.
  3. Gegen das Wiederaufleben eines bereits versagten Unterhalts kann die Tatsache sprechen, dass der erneut einen Unterhaltsanspruch geltend machende (geschiedene) Ehegatte wieder in einer Lebensgemeinschaft lebt.

 

Der erste Leitsatz der Entscheidung macht deutlich, dass es zwar ein wichtiges Indiz ist, eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen, wenn die handelnden Personen zusammenleben, dies aber nicht zwingend notwendig ist für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Aufgezählt werden in der Entscheidung beispielshaft ein über einen längeren Zeitraum geführter gemeinsamer Haushalt, größere gemeinsame Investitionen, aber auch das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Als Maßstab gilt eine verfestigte Lebensgemeinschaft von 2 bis 3 Jahren, festlegen lässt sich dies jedoch nicht allgemeinverbindlich (BGH, FamRZ 2011, Seite 1498). Auch eine wirtschaftliche Verflochtenheit ist ein Indiz. Wenn das äußere Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterstellen lässt, kommt es nicht auf die subjektive Einstellung zu ihrer Beziehung an. Halten jedoch die Partner ihre Lebensbereiche getrennt und ihre Beziehung bewusst auf Distanz, ist diese in Eigenverantwortung getroffene Entscheidung über die Lebensgestaltung auch grundsätzlich zu respektieren.

 

Zu den Fragen, wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, wird verweisen auf die Entscheidung des OLG Brandenburg, NZFam2020, Seite 881, besprochen im ISUV-Report Nr. 166, Seite 20/21.

 

In der hiesigen Entscheidung ist die Frage des „Wiederauflebens“ eines Aufstockungsunterhaltes von Bedeutung, wenn aufgrund einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Verwirkung eingetreten ist und dann diese nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Ein Wiederaufleben kommt nur ausnahmsweise in Betracht, und nur dann, wenn trotz der vormaligen nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität aus der vorherigen Ehe vorhanden ist, was nur ganz selten der Fall sein wird. Im hier vorliegenden Fall kam ein Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruchs insbesondere deshalb in Betracht, weil sich die Frau bereits wieder in einer Beziehung befunden hat, die zwar noch nicht als verfestigt bezeichnet werden konnte, aber aus diesem Grund eine eheliche Solidarität nicht mehr einfordern konnte.

 

Anders wie früher in § 66 EheG spricht § 1579 BGB nicht von einer Verwirkung des Anspruchs, was dazu führen würde, dass ein Wiederaufleben niemals in Betracht kommt, trotzdem wird in den meisten Fällen, wenn Kindesinteressen nicht tangiert sind, ein Wiederaufleben nicht in Betracht kommen, weil die nacheheliche Solidarität „überstrapaziert“ wäre (BGH-Entscheidungen zum Wiederaufleben: FamRZ 1986, Seite 443; FamRZ 1987, Seite 689; FamRZ 1987, Seite 1238; FamRZ 2008, Seite 1739).

 

 

Umgangsrecht

 

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2021 – Az. 2 UF 47/21 – § 1685 BGB

 

Der Umgang von Großeltern mit ihrem Enkelkind ist zu versagen, wenn das Verhältnis der Großeltern zu einem Elternteil so zerrüttet ist, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt geraten und der elterliche Erziehungsvorrang missachtet werden würde.

 

Das Gesetz sieht in § 1685 BGB auch den Umgang eines Kindes mit anderen Bezugspersonen vor. Dazu gehören normalerweise auch Großeltern. Ein Umgangsrecht muss jedoch kindeswohldienlich sein. Wenn z. B. eine empfindliche Störung der Beziehung zwischen beiden Eltern des Kindes, die auch nicht voneinander getrennt leben, und den Großeltern besteht und die Eltern ein Umgangsrecht der Großeltern ablehnen, wird auch im Hinblick auf Loyalitätskonflikte ein Umgangsrecht der Großeltern abgelehnt (BGH, FamRZ 2017, Seite 1668). Selbiges gilt auch bei getrennt lebenden Eltern, wenn zwar der umgangsberechtigte Elternteil einen Umgang seiner eigenen Eltern mit dem Kind befürwortet (neben seinem eigenen Umgangsrecht), aber zwischen dem anderen Elternteil und den Großeltern die Beziehung derart stark belastet ist, dass das Kindeswohl tangiert ist und bei dem Umgang das Kind in einen Loyalitätskonflikt käme. Hier hatten die Großeltern (Akademiker) die Mutter des Kindes im Hinblick auf die ihre Herkunft aus dem Osten und des Berufes der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft mehrfach beleidigt und haben sich selbst besser geeignet gesehen, die Förderung des Kindes voranzutreiben. Aufgrund dieser feindseligen Haltung der Großeltern gegenüber der Mutter bestand die erhebliche Gefahr des Loyalitätskonfliktes des Kindes zwischen der Mutter und den Großeltern, mit der Folge, dass ein Umgangsrecht abzulehnen ist.

 

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.07.2021 – Az. 3 UF 144/20 – § 1684 BGB

NZFam 2021, Seite 890

 

Ein funktionierendes Umgangsmodell (Residenzmodell), das dem konstant geäußerten Willen des Kindes entspricht, ist nicht zugunsten eines Wechselmodelles bei mangelnder Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft abzuändern.

 

Das OLG weist darauf hin, dass die Ausweitung eines seit geraumer Zeit praktizierten Residenzmodelles dann, wenn es von den Kindern gut angenommen ist, nicht geboten ist. Insbesondere weil die Kinder die bisherige Regelung favorisieren. Das OLG führt aus, dass bei 11 bis 13-jährigen Kindern die Fähigkeit besteht, einen selbstbestimmten Willen zu entwickeln. Die Kinder hier waren 9 bzw. 12 Jahre alt und haben nach Auffassung des Gerichts nach Anhörung ausreichende verstandesmäßige Reife, um die Bedeutung des Umgangs zu verstehen. Deshalb hat das OLG den Wunsch der Kinder als reif und reflektiert angesehen und deren Willen respektiert.

 

Hinzu kam, dass die Eltern ohnehin nur eine äußerst geringe und insoweit schlechte Kommunikation und Kooperation an den Tag legten, was sich auch dadurch gezeigt hat, dass die gemeinsame Elternberatung gescheitert ist und selbst der Tausch einzelner Ferientage nicht möglich gewesen ist.

 

Abschließend sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Kindeswille nach bisheriger Rechtslage wohl erst ab 14 Jahren „maßgeblich“ ist und das Stützen der Entscheidung auf dem Willen von 9 bzw. 12-jährigen Kindern nur der Tatsache geschuldet ist, dass das Residenzmodell vorher über eine längere Zeit praktiziert wurde und darüber hinaus es an der notwendigen Kooperationsfähigkeit gefehlt hat. Man sollte eine gerichtliche Umgangsregelung bei Kindern unter 14 Jahren nicht allein darauf stützen „was die Kinder wünschen“.

 

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.05.2021 – Az. 4 WF 55/21 – § 1684 BGB, § 89 FamFG

NZFam 2021, Seite 606

 

Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt nur dann, wenn derjenige, der gegen einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich zuwiderhandelt, detailliert Umstände darlegt, warum er an der Vereinbarung gehindert war. Der vorübergehende Unwillen des betroffenen Kindes zur Teilnahme an den Kontakten zählt grundsätzlich nicht dazu.

 

Im vorliegenden Fall war es anders als bei den vielen anderen Entscheidungen. Hier hat das Kind beim Vater gelebt, die Mutter hatte Umgangsrecht. Diese hat jedoch den festgelegten Umgang an jedem zweiten Wochenende nicht mehr wahrgenommen und hat das damit begründet, dass der Sohn den Umgang nicht wolle. So hat der Sohn sie auch bei zufälligen Treffen ignoriert, Hassgefühle ihr gegenüber bekundet. Zudem hat das Jugendamt ihre geraten, den Umgang nicht gegen den Willen des Sohnes durchzuführen.

 

Trotzdem hat das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, wonach ein Ordnungsmittel gegen die Mutter festgesetzt wurde. Das OLG hat dies damit begründet, dass sich die Mutter deshalb nicht entlasten könne, da zum einen zwischenzeitlich heimliche Umgangskontakte stattgefunden habe, was deutlich macht, dass das ablehnende Verhalten des Sohnes allenfalls Ausdruck eines tiefgreifenden Loyalitätskonfliktes (pubertätsbedingt) des 13-Jährigen Jungen ist und keine manifestierte Weigerung gewesen sei.

 

Diese Entscheidung erscheint doch etwas gewagt, denn wenn ein Kind zum Ausdruck bringt, den Umgang nicht zu wollen und der Umgangsberechtigte respektiert dies (siehe vorherige Entscheidung zum „Respekt“ eines Kindes), erscheint ein Ordnungsgeld deswegen bei Beachtung des Kindeswillen fraglich. Vermutlich müsste man noch nähere Kenntnis des Einzelfalles haben, um die Entscheidung des OLG Frankfurt verstehen zu können. In jedem Fall ist jedoch zu beachten, dass sowohl beim Umgangsberechtigten als auch beim Umgangspflichtigen Gründe für die Nichteinhaltung von gerichtlichen Entscheidungen einer gründlichen Begründung bedürfen, damit man sich bei Zuwiderhandlung entlastet.

 

 

 

Prozessrecht

 

BGH, Beschluss 21.07.2021 – XII ZB 21/21 – § 137 FamFG

FamRZ 2021, Seite 1521

 

Liegen die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor, tritt der sogenannte Scheidungsverbund automatisch ein. Die Eheleute haben vor Rechtskraft der Scheidung kein Wahlrecht, ob eine Folgesache in einem isolierten Verfahren oder im Verbundverfahren mit der Scheidung entschieden werden soll.

 

Der Ehemann hat Scheidungsantrag gestellt. Nachdem die Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt wurden, hat das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.04.2020 bestimmt. Die Ehefrau hat am 14.04.2020 einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt gestellt. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die notwendige Frist von 2 Wochen gemäß § 137 Abs. 2 FamFG nicht eingehalten ist und das Gericht hat sodann die Ehescheidung ausgesprochen, den Versorgungsausgleich durchgeführt und das Verfahren zum nachehelichen Unterhalt isoliert.

 

Hinzu kam, dass der Ehemann kurz nach Einreichung des Scheidungsantrages einen sogenannten Stufenantrag zum Zugewinn in einem isolierten Verfahren beantragt hat. Das Amtsgericht hat nach Anerkenntnis der Ehefrau durch Anerkenntnisbeschluss die Ehefrau zur Auskunft verpflichtet.

 

Die Ehefrau hat gegen den Scheidungsbeschluss inkl. VA und Abtrennung des nachehelichen Unterhalts Beschwerde eingelegt. Das OLG hat dieser Beschwerde stattgegeben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der Rechtsbeschwerde an den BGH.

 

Der BGH hat unmissverständlich erklärt, dass das OLG die ursprüngliche Entscheidung zurecht aufgehoben hat, da die Verfahrensweise des Amtsgerichts unzulässig war. Wenn die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 FamFG – wie hier – vorliegen, tritt der Verbund für Scheidungs- und Folgesache kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können. Ebenso unbeachtlich ist das fehlerhafte Führen der Folgesache in einem isolierten Verfahren, wie es das Amtsgericht getan hat. Es besteht Zwangsverbund.

 

Deshalb konnte das Amtsgericht die Scheidung nicht aussprechen, weil die Folgesache „Güterrecht“ nicht entscheidungsreif war. Richtig war es, dass das Amtsgericht grundsätzlich die Folgesache „Unterhalt“ als verspätet angesehen hat, da die 2-Wochen-Frist des § 137 FamFG so zu errechnen ist, dass zwischen Einreichung der Folgesache (hier Unterhalt) und dem Scheidungstermin 14 Tage liegen müssen, mit der Folge, dass im konkreten Fall die Folgesache bis 13.04.2020, 24:00 Uhr hätte eingereicht werden müssen (häufiger Fristenfehler). Nachdem jedoch die Folgesache Güterrecht von Gesetzeswegen im Scheidungsverbund behandelt werden muss – und nicht isoliert – war die 2-Wochen-Frist des § 137 FamFG nicht in Gang gesetzt worden.

 

Das heißt letztendlich, dass bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens eine Folgesache zur Scheidung zwangsweise im Verbund zu behandeln ist. Folgesachen in den Verbund einzubinden führt normalerweise zu geringeren Kosten als wenn man isolierte Verfahren führt, trotzdem kann es im Interesse des Scheidungsantragsstellers sein, zunächst eine „schnelle“ Scheidung herbeizuführen ohne langwierige Folgesachen abwarten zu müssen. Die Ausführungen des BGH hierzu haben in erster Linie dogmatische Bedeutung, denn es gibt eine Reihe von Gründen, warum z. B. der Zugewinn außerhalb des Verbundes und erst nach der Scheidung innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht werden soll. Insbesondere können bei hohen güterrechtlichen Ansprüchen nur dann Zinsansprüche geltend gemacht werden (5 % über dem Basiszinssatz, derzeit 4,12 %, jedenfalls mehr als auf der Bank), wenn der güterrechtliche Anspruch erst nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird, da Zinsen erst ab Rechtskraft der Scheidung denkbar sind.

 

Die Entscheidung des BGH besagt letztendlich, dass es während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens es nicht in der Entscheidungsgewalt der Parteien und auch nicht des Gerichtes liegt, ob eine Folgesache im Verbund – d. h. mit der Ehescheidung – zu entscheiden ist, sondern kraft Gesetzes gemeinschaftlich entschieden werden muss. Wer das nicht will und lieber schnell geschieden werden will und ggf. auf Zinsen spekuliert, muss eine Folgesache „Güterrecht“ eben erst nach Rechtskraft der Scheidung bei Gericht einreichen. Natürlich kann ein solches Ansinnen vom Prozessgegner durchkreuzt werden, indem dieser entsprechende Folgesacheanträge stellt und sie somit in den Scheidungsverbund zieht.

 

 

 

Sorgerecht

 

BVerfG, Beschluss vom 14.09.2021 – 1 BvR 1525/20 – § 1666 BGB; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG

Pressemitteilung Nr. 88/2021 vom 14.10.2021

 

Überfordert ein Elternteil ein Kind fortwährend in schulischen Belangen, liegt eine Kindeswohlgefährdung vor mit der Folge, dass der Entzug von Teilen der elterlichen Sorge gerechtfertigt ist.

 

Die Mutter hat die Tochter am Gymnasium angemeldet, obwohl diese einen mehrfach nachgewiesenen IQ von nur 63 – 74 hat. Bereits in der Grundschulzeit ist ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ festgestellt worden. Die Mutter hat gegen den Rat der Fachkräfte gehandelt. Das Kind wurde von der Mutter unter massiven Leistungsdruck gesetzt, trotz mehrfachem Schulwechsel scheiterte das Kind immer wieder. Es kam zu Konflikten mit Lehrern und Mitschülern. Auf Initiative des Jugendamtes wurde ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet, in welchem dann der Mutter die Regelung schulischer Belange entzogen wurde. Das OLG hat die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt. Hiergegen hat die Kindsmutter Verfassungsbeschwerde eingelegt.

 

Das BVerfG hat keine Verletzung des Elternrechtes feststellen können, da das OLG aufgrund des Sachverhaltes eine Kindswohlgefährdung i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB rechtsfehlerfrei festgestellt hat. So wurde festgestellt, dass die Mutter die Tochter unter permanenten Leistungsdruck gesetzt hat. Die Mutter hat die Tochter stundenlang auch abends „lernen lassen“ und hat auf schlechte Noten mit verbalen und auch körperlichen Übergriffen reagiert. Die Belastung des Kindes fand in aggressivem Verhalten in der Schule, Traurigkeit, Verzweiflung und fehlender Lebenslust bis hin zu Suizidgedanken ihren Ausdruck.

 

Das BVerfG führt in seiner Entscheidung noch weiter aus, und trotz einer solchen strengen verfassungsrechtlichen Prüfung hat das BVerfG festgestellt, dass der Beschluss des OLG verfassungskonform ist.

 

Da das Elternrecht ein hoch anzusiedelndes Grundrecht ist, hat das BVerfG hier im Einzelfall entschieden, dass der Teilentzug des Sorgerechts verfassungskonform ist, aber wohl nur deshalb, weil es sich schon um einen Fall gehandelt hat, der weit über das „Normale“ hinausging. Die ebenso häufige Überforderung von Kindern in einem weniger intensiven Kontext wird wohl nicht dazu führen, dass das Sorgerecht teilweise entzogen werden kann. Das wird auf extreme Einzelfälle beschränkt bleiben. Gerade in Scheidungsfällen zeigt sich sehr häufig, dass Kinder aufgrund der Trennung der Eltern auch schulisch überfordert sein können. Aber wie gesagt, der normale „Überforderungsfall“, der sehr häufig vorkommt (Stichwort: Helikoptereltern), ist sorgerechtlich nicht justitiabel, das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht kann nur in extremen Ausnahmefällen beschnitten werden.